§ 1 Name, Sitz, Rechnungsjahr
- Der Verein führt den Namen ›Verein für die Schwarze Kunst, Dresden‹.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Der Verein ist am 11. 08. 2013 in Dresden gegründet und beim Amtsgericht Dresden in das Vereinsregister eingetragen worden. Mit der Eintragung führt er den Zusatz »e.V.«
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, durch ideelles und materielles Engagement die Kunst des Schriftgießens und Druckens zu erhalten und zu fördern. Beide gehören zum handwerklich-industriellen Kulturerbe Deutschlands, haben bedeutenden Anteil an der demokratischen, technischen, aber auch literarischen Entwicklung unserer freien Gesellschaft. Galt in der letzten Zeit das Augenmerk vor allem dem Erhalt historischer Geräte und Maschinen, dem Schriftguß dienende Stahlstempel, Matrizen und dgl. als Sachzeugen einer kulturell fruchtbaren Epoche, so zeigt sich heute, daß die zu deren Anwendung und Nutzung erforderlichen beruflichen Kenntnisse, das spezifische Fachwissen also, gefährdet und vom Aussterben bedroht sind. Beides, technische Einrichtungen wie praktisches Berufswissen bedingen einander. Zu den Vorhaben des Vereins zählt daher in erster Linie, handwerkliches Können und traditionelle Berufe des Schriftgießerei- und Druckereigewerbes, soweit noch vorhandenen, zu bewahren, zu fördern und die Weitervermittlung an nachfolgende Generationen zu unterstützen. Ein Beitrag dazu, daß beispielsweise auch in Zukunft die in Museen vorhandenen Bestände an historischen Schriftgußmatrizen für die wissenschaftliche Aufarbeitung und Forschung der Schriftentwicklung genutzt werden können. Verbunden ist damit die Möglichkeit, zum Teil unentdeckte Kostbarkeiten zu heben, öffentlich zugänglich und nutzbar zu machen. Bestehende Wissensdefizite sollen dabei ausgeglichen werden. Mit diesen Zielsetzungen wird vor allem die Absicht verfolgt, Bewußtsein und Sensibilität für herausragende Leistungen des handwerklich-graphischen Gewerbes in unserer Gesellschaft zu wecken und für die Zukunft zu erhalten.
- Die Umsetzung der Ziele soll insbesondere durch die Förderung und Unterstützung lebendiger und praktisch tätiger Werkstätten, in denen die handwerklichen Berufe professionell und auf hohem Niveau ausgeübt werden, erfolgen. Vor allem giltes den Beruf des Schriftgießers wie auch verwandte Berufe für die Zukunft zu erhalten, um entsprechende Aufgaben – auch anspruchsvoller Art – fach- und praxisgerecht durchführen zu können. Um diese Vorstellungen zu verwirklichen, sind u. a. folgende Aktionen geplant:
- Veranstaltung von praktischen und theoretischen Kursen und Seminaren zur Berufs‑, Aus- und Weiterbildung für Auszubildende, Studierende, Lehrende oder Angehörige eines Berufes rund um den Druck oder eines angrenzenden Gebietes (neben Drucktechnikern, Graphikdesignern, Kunstpädagogen, Verlagsherstellern auch Medienwissenschaftler, Buchhändler, Bibliothekare und Journalisten);
- Veranstaltung von praktischen und theoretischen Abendkursen, Sommerakademien und Workshops etc., um dem Beruf Verbundene wie allgemein Interessierte mit der Schwarzen Kunst in eine engere Beziehung zu bringen;
- Vorträge und Symposien zu Themen wie Satzherstellung, Typographie, Schriftentwurf, Plakatkunst, Graphikdesign, Buchgestaltung, Schriftgeschichte etc.;
- Arrangements von Besichtigungen durch Schulklassen innerhalb des Kunst- und Geschichtsunterrichts, aber auch Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche zur Förderung von Kreativität und Freude am Lesen (Freinet-Idee);
- Entwicklung und Erprobung von Lern- und Qualifizierungsmodellen, soweit dies graphische Berufe betrifft;
- Begleitende Maßnahmen um die Weiterführung historischer, handwerklicher Betriebsstätten zu unterstützen (z.B. Schriftgießereien, Handsetzereien etc.);
- Errichtung einer Künstlerwerkstatt, um manuelle historische Druckverfahren und Bildtechniken experimentell und kreativ anzuwenden (Holzstich, Linolschnitt, Lithographie, Radierung);
- Darstellung der technologischen Entwicklung im Druck, Maschinensatz u. a. verwandten Verfahrenstechniken;
- Schriftforschung.
- Zur Aufarbeitung der Schriftgeschichte kann der Verein Forschungsaufträge vergeben und deren Veröffentlichung besorgen.
- Der Verein wird mit anderen Organisationen und Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung (wie der Grafikwerkstatt Dresden, der TGM etc.) zusammenarbeiten
- Der Verein und seine Tätigkeit sind parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (Bildung, Kultur).
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als dessen Mitglieder.
- Der Verein darf keine Personen oder Einrichtungen begünstigen, wenn diese nicht die Ziele des Vereins verfolgen oder wenn diese Begünstigungen unverhältnismäßig hoch angesetzt sind.
- Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Er kann, soweit es erforderlich ist und der nachhaltigen Erfüllung des Zweckes dient, Rücklagen bilden und Gesellschaften errichten oder sich an solchen beteiligen, jedoch nur im Rahmen des § 58 AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 4 Mitglieder
- Der Verein hat Einzelmitglieder, Firmenmitglieder und Ehrenmitglieder.
- Einzelmitglied kann jeder sein, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Firmenmitglieder können juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personengemeinschaften sein, die sich verpflichten, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft als Einzel- oder Firmenmitglied wird durch ein Aufnahmegesuch und die Bestätigung durch den Vorstand erworben. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird den betreffenden Persönlichkeiten nach Beschluß des Vorstands, der der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf, angetragen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten von Mitgliedern, sind aber von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen ausgenommen.
- Die Mitgliedschaft ist mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags/Förderbeitrags verbunden. Er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das laufende Rechnungsjahr. Im übrigen ist der Jahresbeitrag bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen, gegebenenfalls einer Aufnahmegebühr, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt eines Mitglieds;
- durch Tod eines Mitglieds (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen);
- durch Ausschluß;
- durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muß der Geschäftsstelle des Vereins bis spätestens 30. September des betreffenden Jahres zugegangen sein.
- Der Ausschluß kann erfolgen,
- wenn trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist;
- wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
- wenn durch das Verhalten des Mitglieds oder dessen weitere Mitgliedschaft wichtige Belange oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder erheblich geschädigt werden.
- Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorheriger Benachrichtigung des Mitglieds und Aufforderung zur Stellungnahme. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Nachricht über den Ausschluß, die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung hat bei ihrer nächsten Zusammenkunft über die Anrufung (Beschwerde) zu entscheiden. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies innerhalb von vier Wochen tun, wenn mindestens ein Viertel der länger als ein Jahr eingetragenen Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitglieds zu erfolgen. Zwischen der Aufgabe der Einladung bei der Post und dem Tag der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens 30 Tagen liegen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten.
- Die Mitglieder haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Absendung der Einladung – beim Vorstand Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Über die Annahme dieser Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann bis zu zwei weitere Mitglieder vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu übergeben.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Genehmigung der Tagesordnung;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl des Vorstands;
- den Haushaltsplan;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, evtl. Aufnahmegebühren;
- Beschwerden bei Ausschlüssen oder anderen in der Satzung vorgesehenen Fällen;
- Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit und der Vereinsziele;
- Satzungsänderungen;
- Umwandlung oder Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse auf der Grundlage der genehmigten Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bei Anträgen bedeutet Ablehnung. Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert die Entscheidung durch das Los.
- Beschlüsse über Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinsziele, über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
- Über jede Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches von diesem und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern und allen Mitgliedern des Beirats zu übersenden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind dem für die Registrierung zuständigen Amtsgericht sowie dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- bis zu fünf Beisitzern; die Zahl der Beisitzer bestimmt der Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder/Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt in der nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf der Wahlperiode aus, so entscheidet der Vorstand über Notwendigkeit und Zeitpunkt der Nachwahl. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende befinden müssen. Im Innenverhältnis gilt, daß die Mitwirkung des Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung entbehrlich ist.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen und geleitet, sowie auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern/ Beisitzern. Schriftliche Beschlußfassung ist zulässig, sofern keines der Vorstandsmitglieder widerspricht.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder/Beisitzer an der Beschlußfassung teilnehmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der an der Beschlußfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder/ Beisitzer; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es, das Förderungsprogramm des Vereins festzulegen, Aktionen zur Beschaffung von Geldmitteln zu beschließen und auf den Weg zu bringen sowie die Leitung der vom Verein geförderten Einrichtungen und Werkstätten bei der Konzeption, beim Aufbau und beim Betreiben dieser Institution, sowie bei der Beschaffung der Geldmittel nach Kräften zu unterstützen. Soweit dies auch die Fachkompetenz des Beirates berührt wird, ist dieser anzuhören.
- Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Beirats bzw. dessen Stellvertreter zu allen Sitzungen des Vorstands mit Zusendung der Tagesordnung einzuladen.
§ 12 Fachlicher Beirat
- Zur fachlichen Unterstützung des Vereins, insbesondere in Entscheidungen inhaltlicher und konzeptioneller Art, soll dem Vorstand ein Beirat erfahrener Experten zur Seite stehen. Dessen Mitglieder sind Persönlichkeiten mit speziellen Kenntnissen und praktischem Wissen auf den Gebieten des Schriftgießerei- und Druckwesens, der Typographie, der Schriftgeschichte und der Technikgeschichte, soweit sie den graphischen Sektor betrifft.
- Der Beirat berät den Vorstand und gibt fachliche Empfehlungen. Vorstandsbeschlüsse, die die Fachkompetenz des Beirats betreffen, können vom Vorstand nur nach Anhörung des Beirats gefaßt werden.
- Der Beirat wird vom Vorstand gewählt. Dabei steht relevanten Institutionen und Organisationen ein Vorschlagsrecht zu (soweit diese an einer Mitarbeit interessiert und zu einer Mitgliedschaft im Verein bereit sind). Im Sinne der Arbeitsfähigkeit des Beirates bestimmt der Vorstand die Obergrenze der Mitgliederzahl. Die Mindestanzahl von zehn Mitgliedern soll jedoch nach Möglichkeit nicht unterschritten werden.
- Die Wahl des Beirats erfolgt jeweils auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Beirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
- Der Beirat kann nach seiner Konstituierung dem Vorstand die Berufung weiterer Experten, sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland, empfehlen. Eine Berufung derselben kann auf die Dauer der Amtszeit des Beirates als auch projektbezogen erfolgen. Über Vorschläge für solche Empfehlungen stimmt der Beirat mit einfacher Mehrheit ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.
- Der Beirat faßt seine Beschlüsse, vor allem wenn es sich um Empfehlungen zu geplanten Vorstandsbeschlüssen handelt, die der Anhörung des Beirats bedürfen, in schriftlicher Form sowie in Beiratssitzungen. Letztere werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf sowie auf Antrag von mindestens fünf Beiratsmitgliedern mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen und geleitet. Der Einladung zur Beiratssitzung muß die Tagesordnung beiliegen.
- Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Beiratsmitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen.
- Über die gefaßten Beschlüsse wie über den Inhalt der Beiratssitzung ist von einem der Beiratsmitglieder ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Es ist vom Verfasser des Protokolls und dem Vorsitzenden der Beiratssitzung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Beirats und des Vorstands zu übersenden.
§ 13 Finanzen
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch wiederkehrende Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen (Spenden) sowie öffentliche und private Förderungen.
- Der jährliche Haushaltsplan sowie der Finanzbericht werden vom Schatzmeister aufgestellt, vom Vorstand beschlossen und der Mitgliedergersammlung zur Genehmigung bzw. Abstimmung vorgelegt.
- Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung beauftragen.
- Der Jahresabschluß des Vereins ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Rechnungsvorschriften der die Arbeit des Vereins fördernden öffentlichen Körperschaften zu erstellen.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen, freiwilligen Zuwendungen, Vergütungen sowie sonstigen Leistungen oder auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einer den Aufgaben des Vereins verpflichteten gemeinnützigen, steuerbefreiten Körperschaft oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts zu. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Übertragung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamts vorgenommen werden.
- Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtgerichts Dresden anzumelden.
- Für die Abwicklung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vereins ist der Vorstand verantwortlich.
- Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.
§ 15 Änderungen der Satzung
- Der Vorstand ist ohne Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen berechtigt, wenn entsprechende Änderungen von den zuständigen Behörden gefordert oder empfohlen werden oder Gesetzesänderungen, insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 51 bis 68 AO für die Gemeinnützigkeit, dies erforderlich machen.
Dresden, am 11. August 2013